AT / DE / EN / IT / FR / ES / PL

Whistleblower-Richtlinie /
Hinweisgeber:innenMeldung

Auf Grund der EU-Whistleblowing-Richtlinie und des neuen österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetzes sind wir als Unternehmen aufgrund unserer Unternehmensgröße verpflichtet ein HinweisgeberInnenmeldesystem ("Whistleblowing-System") einzurichten. Das interne Meldesystem dient der einfacheren und anonymen Anzeige von Informationen über mögliche Missstände oder Gesetzesverstöße, die das Unternehmen betreffen.

Das HinweisgeberInnenmeldesystem gilt für Rechtsverstöße ausschließlich in folgenden Bereichen:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB).


EINMELDEMÖGLICHKEITEN

Hinweise können in elektronischer Form unter folgendem Link anonym oder mit Bekanntgabe der Identität eingebracht werden. In beiden Fällen ist technisch sichergestellt, dass die Vertraulichkeit gewährleistet wird. Wenn Sie innerhalb der Frist eine direkte Rückmeldung erhalten möchten, hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Selbstverständlich werden aber auch anonyme Meldungen verfolgt, die Rückmeldung erfolgt hier ausschließlich über das Meldesystem.

https://pichlerluft.trusty.report

Der interne Meldekanal ist sicher und unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgeber:innen und wird nur von Mitarbeiter:innen der internen Meldestelle bearbeitet.


FRISTEN und ABLAUF

Spätestens nach 7 Tagen ist der Eingang der Meldung an den/die Hinweisgeber:in zu bestätigen. Innerhalb von maximal 3 Monaten ist der/die Hinweisgeber:in über die Folgemaßnahmen zu informieren.


BEACHTEN SIE BITTE

Hinweise die Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und allg. Fragestellungen zum Dienstverhältnis oder sonstige rechtliche Fragestellungen betreffen, sind nicht über das HinweisgeberInnenmeldesystem zu melden, sondern beim direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung.